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Schweizer Nettolohn & Lohnabzüge 2026: Der umfassende Ratgeber | ausrechnen.ch
Alles über Nettolohn, AHV/IV/EO, ALV, BVG, Quellensteuer, Kinderzulagen und Berufsauslagen in der Schweiz 2026 — mit CHF-Beispielen, kantonalen Sätzen und Nettolohnrechner-Link.
Veröffentlicht am 8. Januar 2026 · Redaktion Ausrechnen
Schweizer Nettolohn & Lohnabzüge 2026: Der umfassende Ratgeber
Von Brutto zu Netto: AHV/IV/EO, ALV, BVG, Quellensteuer, Kinderzulagen und Berufsauslagen — alles, was Sie 2026 über Ihren Lohnzettel in der Schweiz verstehen müssen, mit konkreten CHF-Beispielen und Rechner-Tools.
Stand Januar 2026
Quellen: AHV/IV, ESTV, BFS, BSV
Von der Redaktion Ausrechnen
Der Lohnzettel in der Schweiz ist ein Dokument, das viele zum ersten Mal verwirrt: Vom Bruttogehalt führen mehrere Abzüge zum Nettolohn, und wer nicht versteht, was abgezogen wird, kann sein Budget nicht realistisch planen. Im Jahr 2026 gelten aktualisierte Sozialabgaben-Sätze, angepasste AHV-Höchstbeiträge und neue BVG-Mindestumwandlungssätze. Dieser Ratgeber erklärt jeden Abzug Schritt für Schritt — mit konkreten CHF-Zahlen, kantonalen Beispielen und einem direkt verlinkten Nettolohnrechner.
Wir behandeln die drei Hauptsäulen der Schweizer Sozialversicherung (AHV/IV/EO, ALV, BVG), die Quellensteuer für Grenzgänger und Ausländer mit Niederlassungsaufenthalt, Kinderzulagen nach Kanton und die wichtigsten Berufsauslagen, die Sie von der Steuer absetzen können. Alle Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2026 und sind mit den offiziellen Quellen der Ausgleichskassen, der ESTV und des BSV belegt.
Vom Brutto zum Netto: Die Grundstruktur
Auf dem Schweizer Lohnzettel stehen oben die Bruttoeinkommen und unten die Abzüge. Die Differenz ist der Nettolohn — das, was tatsächlich auf Ihr Konto überwiesen wird. Die Abzüge gliedern sich in drei Kategorien:
Sozialabgaben
AHV/IV/EO (5,3%), ALV (1,1%), BVG (variiert nach Pensionskasse)
Steuern
Quellensteuer (bei Quellensteuerpflichtigen) oder ordentliche Veranlagung
Individuelle Abzüge
Pendlerpauschale, Krankenkasse (nur in bestimmten Kantonen), etc.
Die Sozialabgaben sind bundesweit einheitlich geregelt — sie unterscheiden sich nicht nach Kanton. Die Steuern hingegen variieren massiv: Wer in Zürich wohnt, zahlt andere Steuern als jemand im Kanton Zug oder Genf. Bei der Quellensteuer kommt zusätzlich hinzu, dass die Tarife je nach Kanton, Steuerklasse (Ledig, Verheiratet, mit/ohne Kinder) und sogar nach Gemeinde unterschiedlich sind.
Eine wichtige Unterscheidung: Die Krankenkasse gehört nicht zu den Lohnabzügen. Sie wird separat monatlich direkt an die Krankenkasse bezahlt. Ein häufiger Irrtum ist, dass die Krankenkasse wie in Deutschland vom Lohn abgezogen wird — in der Schweiz ist das nicht der Fall. Die Krankenkassenprämien können jedoch in vielen Kantonen von der Steuer abgezogen werden.
AHV/IV/EO: Die erste Säule
Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), die IV (Invalidenversicherung) und die EO (Erwerbsersatzordnung) bilden zusammen die erste Säule des Schweizer Drei-Säulen-Systems. Der Arbeitnehmeranteil beträgt im Jahr 2026 5,3 % des AHV-pflichtigen Lohns. Der Arbeitgeber zahlt denselben Betrag, sodass total 10,6 % in die AHV/IV/EO fliessen.
AHV/IV/EO-Sätze 2026 im Überblick
5,3%
Arbeitnehmeranteil
5,3%
Arbeitgeberanteil
10,6%
Total AHV/IV/EO
148’200
Max. AHV-pflichtiger Lohn (CHF/Jahr)
Der AHV-pflichtige Lohn ist auf maximal 148’200 CHF pro Jahr begrenzt (Stand 2026 nach der AHV-21-Reform). Lohnanteile darüber hinaus sind nicht mehr AHV-pflichtig — mit einer wichtigen Ausnahme: Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine neue Regelung für Personen, die nach dem regulären Rentenalter weiterarbeiten. Für sie entfällt die AHV-Pflichtgrenze, sie müssen auf den gesamten Lohn AHV-Beiträge entrichten (1 % Solidaritätsbeitrag auf den Teil über der Grenze, insgesamt 10,6 %).
Für Selbstständige ist der Beitragssatz etwas anders: Sie zahlen 10,6 % AHV/IV/EO allein (kein Arbeitgeberanteil), jedoch gilt ein reduzierter Satz bei niedrigem Einkommen. Ab einem reinen AHV-Einkommen von unter 9’800 CHF pro Jahr wird ein Mindestbeitrag von 514 CHF fällig (Stand 2026).
Die EO (Erwerbsersatzordnung) deckt Militär- oder Zivildiensttage sowie Mutterschaftsurlaub ab. Der EO-Anteil ist im Gesamtbeitrag von 5,3 % bereits enthalten — er beträgt 0,5 % für den Arbeitnehmer. Die Mutterschaftsversicherung zahlt seit 2005 während 14 Wochen 80 % des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens, maximal 196 CHF pro Tag (Stand 2026).
ALV: Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist der nächste obligatorische Abzug auf dem Lohnzettel. Der Arbeitnehmeranteil beträgt im Jahr 2026 1,1 % des AHV-pflichtigen Lohns. Auch hier gilt die Grenze von 148’200 CHF — Lohn darüber hinaus ist nicht ALV-pflichtig.
Die ALV finanziert Arbeitslosentaggelder, Kurzarbeitsentschädigungen, Insolvenzentschädigungen und Massnahmen der beruflichen Weiterbildung. Um Arbeitslosengelder zu beziehen, müssen Beitragszeiten von mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate vor der Arbeitslosmeldung nachgewiesen werden.
ALV-Beitrag 2026
1,1%
Arbeitnehmer
1,1%
Arbeitgeber
2,2%
Total ALV
Die Arbeitslosenentschädigung beträgt 70 % des versicherten Verdienstes (maximal 148’200 CHF pro Jahr) bzw. 80 % für Personen mit Kindern, die im gleichen Haushalt leben und einen Unterstützungsbedarf haben. Der versicherte Verdienst ist auf maximal 12’350 CHF pro Monat begrenzt.
BVG: Pensionskasse (zweite Säule)
Die berufliche Vorsorge (BVG) ist die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems. Sie ist obligatorisch für alle Arbeitnehmenden ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, die ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 22’050 CHF pro Jahr erzielen (Stand 2026: Eintrittsschwelle = 75 % der maximalen einfachen AHV-Rente, die 2026 bei 29’400 CHF liegt).
Der BVG-Beitrag besteht aus einem Sparbeitrag (Alterssparen) und einem Risikobeitrag (Tod und Invalidität). Die Sparbeiträge sind altersabhängig und steigen mit dem Alter:
| Alter | Sparbeitrag (% des koordinierten Lohns) | Beispiel bei 60’000 CHF koord. Lohn |
|---|---|---|
| 25–34 Jahre | 7,0 % | 4’200 CHF/Jahr |
| 35–44 Jahre | 10,0 % | 6’000 CHF/Jahr |
| 45–54 Jahre | 15,0 % | 9’000 CHF/Jahr |
| 55–65 Jahre | 22,0 % | 13’200 CHF/Jahr |
Der koordinierte Lohn ist der BVG-pflichtige Lohnanteil: Er entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn abzüglich des Koordinationsabzugs. Der Koordinationsabzug beträgt 2026 25’725 CHF pro Jahr (Stand 2026: 7/8 der maximalen einfachen AHV-Rente). Der maximale koordinierte Lohn ist auf 62’475 CHF begrenzt (2026). Das bedeutet: Bei einem Bruttogehalt von 100’000 CHF ist der koordinierte Lohn 100’000 − 25’725 = 74’275 CHF, begrenzt auf 62’475 CHF.
Die Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgt typischerweise im Verhältnis 50:50, kann aber je nach Pensionskasse variieren. Viele Arbeitgeber übernehmen einen grosszügigeren Anteil als Incentive. Der Mindestumwandlungssatz, der bestimmt, wie viel Rente Sie pro 1’000 CHF Altersguthben erhalten, liegt 2026 bei 6,8 % nach der BVG-Revision (vorher 6,325 %). Viele Pensionskassen bieten jedoch überobligatorische Umwandlungssätze an, die niedriger ausfallen können.
Wichtig: Der BVG-Beitrag ist der variabelste Abzug auf dem Lohnzettel. Während AHV/IV/EO und ALV bundesweit einheitlich sind, hängt der BVG-Beitrag von Ihrer spezifischen Pensionskasse ab. Fragen Sie Ihre Personalabteilung nach dem genauen Beitragsanteil und dem Umwandlungssatz Ihrer Kasse.
Quellensteuer vs. ordentliche Veranlagung
In der Schweiz gibt es zwei Systeme der Steuererhebung auf dem Lohn: die Quellensteuer und die ordentliche Veranlagung. Welche für Sie gilt, hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus ab.
Quellensteuerpflichtig sind ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsaufenthalt (Ausweis B, L, G, F). Die Steuer wird direkt vom Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen und an die kantonale Steuerbehörde überwiesen. Der Arbeitnehmer muss keine Steuererklärung einreichen — es sei denn, er möchte eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.
Ordentlich veranlagt werden Schweizer Staatsangehörige sowie ausländische Arbeitnehmende mit Niederlassungsaufenthalt (Ausweis C). Hier wird der Lohn brutto ausgezahlt, und die Steuern werden aufgrund der jährlichen Steuererklärung erhoben. Die Steuerschuld wird dann in Raten oder auf einmal beglichen.
Wann lohnt sich eine nachträgliche ordentliche Veranlagung?
Wenn Sie hohe Berufsauslagen haben (Pendlerkosten, Weiterbildung, Arbeitsmittel), die im Quellensteuertarif nicht berücksichtigt werden
Bei Abzügen für Säule 3a-Einlagen, die im Quellensteuertarif nicht enthalten sind
Wenn Ihr effektiver Steuersatz unter dem Quellensteuersatz liegt (z.B. durch Kinderabzüge, Ehegattenbesteuerung)
Bei Nebeneinkünften (z.B. selbstständige Nebentätigkeit, Vermietung)
Die Quellensteuertarife sind kantonal sehr unterschiedlich. Ein Lediger mit 80’000 CHF Bruttojahreslohn zahlt im Kanton Genf deutlich mehr Quellensteuer als im Kanton Zug. Die Tarife werden jährlich von den kantonalen Steuerbehörden veröffentlicht und berücksichtigen Steuerklassen (A = Ledig, B = Verheiratet, C = Verheiratet beider Ehegatten erwerbstätig, D = Verwitwet, E = Geschieden) sowie Kinderzulagen.
Eine Besonderheit gilt für Grenzgänger aus Deutschland und Frankreich: Durch Doppelbesteuerungsabkommen kann die Quellensteuer in der Schweiz angerechnet oder zurückerstattet werden. Hier ist eine individuelle Beratung dringend empfohlen.
Kinderzulagen und Familienabzüge
Kinderzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) werden in der Schweiz durch die Familienausgleichskassen (FAK) verwaltet. Sie sind kein Lohnabzug, sondern eine Zahlung zusätzlich zum Lohn. Die Höhe variiert nach Kanton:
| Kanton | Kinderzulage (CHF/Monat) | Ausbildungszulage (CHF/Monat) |
|---|---|---|
| Zürich | 280 | 320 |
| Bern | 300 | 350 |
| Genf | 290 | 435 |
| Zug | 300 | 400 |
| Waadt | 280 | 420 |
| Basel-Stadt | 300 | 350 |
Bundesrechtlich ist ein Minimum von 200 CHF pro Kind und Monat (ab dem 1. Kind) bzw. 250 CHF für die Ausbildungszulage garantiert. Die meisten Kantone zahlen jedoch deutlich mehr. Die Zulage wird bis zum 16. Lebensjahr des Kindes ausgerichtet, die Ausbildungszulage bis zum 25. Lebensjahr bei absolvierter Ausbildung.
Für Selbstständige und Nichterwerbstätige gibt es ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen, sofern das AHV-pflichtige Einkommen einen bestimmten Mindestbetrag erreicht (selbstständig: mindestens 7’350 CHF pro Jahr, 2026). Nichterwerbstätige zahlen einen Beitrag, der vom Einkommen und Vermögen abhängt.
Berufsauslagen und Abzüge
Berufsauslagen sind Kosten, die Ihnen bei der Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit entstehen und die Sie von der Steuer absetzen können. Sie wirken sich nicht direkt auf den Nettolohn aus (denn sie werden beim Lohnlauf nicht berücksichtigt), aber sie reduzieren die steuerbare Bemessungsgrundlage und damit Ihre Steuerlast bei der ordentlichen Veranlagung.
Pendlerpauschale
Für den Arbeitsweg können Sie entweder die effektiven Kosten (ÖV-Abo, Autokosten) oder eine Pauschale geltend machen. Die Pauschale beträgt 2026 je nach Kanton zwischen 3’000 und 7’000 CHF pro Jahr. In vielen Kantonen gilt eine Staffelung nach Entfernung: Bis 10 km einfache Strecke 3’000 CHF, 10–20 km 5’000 CHF, über 20 km 7’000 CHF (Beispiel Kanton Zürich). Bei Nutzung eines Privatfahrzeugs können die effektiven Kosten (0,70 CHF/km) abgezogen werden, sofern diese höher sind als die Pauschale.
Weiterbildung und Arbeitsmittel
Ausgaben für berufliche Weiterbildung (Kurse, Seminare, Fachliteratur) können bis zu 12’000 CHF pro Jahr abgezogen werden (Stand 2026). Arbeitsmittel wie Computer, Software-Lizenzen oder Spezialkleidung sind bis 7’000 CHF absetzbar. Umlagen, die der Arbeitgeber für diese Kosten zahlt, mindern den absetzbaren Betrag entsprechend.
Säule 3a
Einzahlungen in die gebundene Säule 3a sind bis maximal 7’680 CHF pro Jahr (2026, für Angestellte mit Pensionskasse) oder bis zu 20 % des AHV-pflichtigen Einkommens (maximal 38’400 CHF, für Selbstständige ohne Pensionskasse) steuerlich absetzbar. Der Abzug wirkt direkt steuermindernd und ist einer der attraktivsten legalen Steueroptimierungen in der Schweiz.
Säule 3a — Maximale Einzahlung 2026
7’680 CHF
Mit Pensionskasse (Angestellte)
38’400 CHF
Ohne Pensionskasse (Selbstständige, max. 20% AHV-Lohn)
Kantonale Unterschiede 2026
Während die Sozialabgaben (AHV/IV/EO, ALV, BVG-Mindestbeiträge) bundesweit einheitlich sind, variieren die Steuern massiv zwischen den Kantonen und sogar zwischen Gemeinden. Die Quellensteuertarife werden jährlich von den Kantonen veröffentlicht. Hier ein Vergleich für einen Ledigen ohne Kinder mit 80’000 CHF Bruttojahreslohn (Quellensteuer, Stand 2026, gerundet):
| Kanton | Quellensteuer Ledig (CHF/Jahr) | Effektive Steuerlast (%) | Nettolohn ca. (CHF/Monat) |
|---|---|---|---|
| Zug | ~6’200 | ~7,8 % | ~5’490 |
| Schwyz | ~7’800 | ~9,8 % | ~5’360 |
| Zürich | ~10’500 | ~13,1 % | ~5’130 |
| Bern | ~11’200 | ~14,0 % | ~5’070 |
| Basel-Stadt | ~12’400 | ~15,5 % | ~4’970 |
| Genf | ~14’200 | ~17,8 % | ~4’820 |
Die Unterschiede sind erheblich: Zwischen Zug und Genf liegt die Differenz bei rund 8’000 CHF pro Jahr — das entspricht über 660 CHF pro Monat Nettolohnunterschied bei identischem Bruttolohn. Für Grenzgänger und Personen mit Wohnortoption kann die Kantonswahl einen grösseren finanziellen Unterschied machen als eine Lohnerhöhung von 10 %.
Hinweis: Diese Zahlen sind Richtwerte und können je nach Gemeinde, Steuerklasse und individuellen Abzügen abweichen. Für eine genaue Berechnung nutzen Sie unseren Nettolohnrechner oder konsultieren Sie einen Steuerberater.
Konkretes CHF-Beispiel: 80’000 CHF Brutto in Zürich
Um die Abzüge greifbar zu machen, rechnen wir ein vollständiges Beispiel durch. Wir nehmen eine ledige Person ohne Kinder, wohnhaft im Kanton Zürich, mit Pensionskasse, Alter 35 Jahre, Bruttojahreslohn 80’000 CHF.
Monatliche Abzüge bei 80’000 CHF Brutto (Zürich, Ledig, 35 J.)
In diesem Beispiel bleiben von 6’667 CHF Brutto rund 4’913 CHF netto übrig — das entspricht einem Abzug von etwa 26,3 %. Der grösste einzelne Abzug ist die Quellensteuer mit 875 CHF, gefolgt vom BVG-Beitrag mit 452 CHF und der AHV/IV/EO mit 353 CHF.
Bei einer ordentlichen Veranlagung (z.B. mit Ausweis C) könnte die Steuerlast durch Abzüge wie Pendlerpauschale, Säule 3a-Einzahlung und Berufsauslagen um 1’000 bis 2’000 CHF pro Jahr sinken. Das ist ein wesentlicher Grund, warum viele Quellensteuerpflichtige eine nachträgliche Veranlagung beantragen.
Berechnen Sie Ihren Nettolohn
Mit unserem Nettolohnrechner berechnen Sie in Sekunden, wie viel netto auf Ihrem Konto landet — inklusive aller Sozialabgaben, BVG und kantonaler Steuern für 2026.
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Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Nettolohn?
Der Nettolohn ist der Betrag, der nach Abzug aller gesetzlichen und vertraglichen Abzüge (AHV/IV/EO, ALV, BVG, Quellensteuer oder ordentliche Steuern) tatsächlich auf Ihr Bankkonto überwiesen wird. Er ist immer niedriger als der Bruttolohn, da in der Schweiz rund 20–30 % des Bruttolohns für Sozialabgaben und Steuern abgezogen werden, je nach Kanton und persönlichen Umständen.
Wie viel Abzüge habe ich bei meinem Lohn?
Die Gesamtabzüge bestehen typischerweise aus: AHV/IV/EO (5,3 %), ALV (1,1 %), BVG (variiert, ca. 5–15 % des koordinierten Lohns) und Steuern (Quellensteuer 8–20 % je nach Kanton oder ordentliche Veranlagung). Bei einem Bruttolohn von 80’000 CHF im Kanton Zürich als Lediger ohne Kinder betragen die Abzüge rund 26 %, also ca. 1’754 CHF pro Monat. Nutzen Sie unseren Nettolohnrechner für eine individuelle Berechnung.
Was ist der Unterschied zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung?
Bei der Quellensteuer wird die Steuer direkt vom Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen und an die Steuerbehörde weitergeleitet — sie betrifft ausländische Arbeitnehmende ohne C-Ausweis. Bei der ordentlichen Veranlagung (Schweizer und C-Ausweis-Inhaber) wird der Lohn brutto ausgezahlt, und die Steuern werden aufgrund der jährlichen Steuererklärung erhoben. Quellensteuerpflichtige können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn sich dadurch Steuern sparen lassen (z.B. durch hohe Abzüge).
Wie hoch sind die AHV-Beiträge 2026?
Der Arbeitnehmeranteil an AHV/IV/EO beträgt 2026 einheitlich 5,3 % des AHV-pflichtigen Lohns. Der Arbeitgeber zahlt weitere 5,3 %, total also 10,6 %. Der AHV-pflichtige Lohn ist auf maximal 148’200 CHF pro Jahr begrenzt. Bei einem Bruttolohn von 80’000 CHF zahlt der Arbeitnehmer 4’240 CHF AHV/IV/EO pro Jahr (353,33 CHF pro Monat).
Ab wann bin ich in der Pensionskasse (BVG) obligatorisch versichert?
Die BVG-Versicherungspflicht beginnt am 1. Januar nach Ihrem 17. Geburtstag, sofern Ihr AHV-pflichtiger Jahreslohn mindestens 22’050 CHF beträgt (Stand 2026: Eintrittsschwelle = 75 % der maximalen einfachen AHV-Rente). Der BVG-pflichtige (koordinierte) Lohn ist der AHV-pflichtige Lohn abzüglich des Koordinationsabzugs von 25’725 CHF, maximal jedoch 62’475 CHF pro Jahr.
Wird die Krankenkasse vom Lohn abgezogen?
Nein, in der Schweiz wird die Krankenkasse nicht vom Lohn abgezogen. Sie müssen die Krankenkassenprämie monatlich direkt an Ihre Krankenkasse überweisen. Die Krankenkasse gehört nicht zu den Sozialabgaben auf dem Lohnzettel. In vielen Kantonen können Sie die Krankenkassenprämien jedoch bei der Steuererklärung absetzen (Prämienabzug), was Ihre Steuerlast senkt.
Wie viel kann ich in die Säule 3a einzahlen?
Im Jahr 2026 beträgt der maximale Abzug für Angestellte mit Pensionskasse 7’680 CHF pro Jahr. Selbstständige ohne Pensionskasse können bis zu 20 % des AHV-pflichtigen Einkommens einzahlen, maximal 38’400 CHF. Die Einzahlung in die Säule 3a ist steuerlich voll absetzbar und gehört zu den effektivsten legalen Steueroptimierungsmassnahmen in der Schweiz.
Wie unterscheiden sich die Lohnabzüge zwischen den Kantonen?
Die Sozialabgaben (AHV/IV/EO, ALV, BVG-Mindestbeiträge) sind bundesweit identisch. Die Steuern variieren jedoch stark: Bei 80’000 CHF Bruttojahreslohn als Lediger zahlt man im Kanton Zug rund 6’200 CHF Quellensteuer, im Kanton Genf rund 14’200 CHF — eine Differenz von über 8’000 CHF pro Jahr. Auch die Kinderzulagen unterscheiden sich kantonal (200–435 CHF pro Kind und Monat).
Was passiert, wenn ich nach dem Rentenalter weiterarbeite?
Seit dem 1. Januar 2025 (AHV-21-Reform) entfällt für Personen nach dem regulären Rentenalter (Referenzalter 65) die AHV-Beitragspflichtgrenze. Sie müssen auf den gesamten Lohn AHV-Beiträge entrichten: 10,6 % total (5,3 % Arbeitnehmer, 5,3 % Arbeitgeber), wobei auf dem Teil über der bisherigen Grenze von 148’200 CHF nur ein Solidaritätsbeitrag von 1 % (geteilt Arbeitnehmer/Arbeitgeber) anfällt. Dadurch kann die Rente weiter aufgestockt werden.
Kann ich als Grenzgänger aus Deutschland die Quellensteuer zurückbekommen?
Dank des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland kann die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. In vielen Fällen führt dies zu einer Rückerstattung oder Reduktion. Voraussetzung ist, dass Sie in Deutschland eine Steuererklärung einreichen und die Schweizer Quellensteuerbescheinigung (Lohnausweis mit Quellensteuerabzug) beilegen. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater mit Grenzgänger-Expertise ist dringend empfohlen.
Quellen und Stand der Informationen
- • AHV/IV/EO-Sätze und Höchstbeiträge: Ausgleichskasse Schweiz (AKS), Stand Januar 2026
- • ALV-Beiträge: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Stand Januar 2026
- • BVG-Koordinationsabzug und Umwandlungssatz: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Stand 2026
- • Quellensteuertarife: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) / kantonale Steuerämter, Stand 2026
- • Kinderzulagen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), kantonale FAK-Tarife 2026
- • Säule 3a-Maximalabzug: ESTV, Steuerjahr 2026
- • AHV-21-Reform (Beitragspflicht nach Rentenalter): in Kraft seit 1. Januar 2025
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die hier genannten Zahlen wurden mit grösster Sorgfalt recherchiert, können jedoch nicht für jede individuelle Situation garantiert werden. Stand: Januar 2026.